DAS ARBEITNEHMERINNEN-SCHUTZGESETZT (ASchG) VERLANGT DIE EVALUIERUNG VON ARBEITSPLÄTZEN.

  • Was ist zur Evaluierung psychischer Belastungen zu tun?
  • Stimmen Sie sich unbedingt mit dem Arbeitsinspektor ab.

Evaluierung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz

Das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) sieht unter anderem die Verpflichtung zur Evaluierung von Arbeitsplätzen vor. Darunter versteht man die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren durch den Dienstgeber sowie die Festlegung von Maßnahmen zu ihrer Vermeidung.

Arbeitsbedingte psychische Belastungen sind alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen psychisch einwirken. Von psychischen Fehlbelastungen wird gesprochen, wenn Arbeitsbedingungen vorliegen, die erfahrungsgemäß zu Störungen des körperlichen und geistigen Wohlbefindens führen können.

Beispiele für typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind insbesondere:

  • häufige Arbeitsunterbrechungen,
  • fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung,
  • mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kollegen,
  • Angst vor dem Arbeitsplatzverlust,
  • monotone Tätigkeiten,
  • zu geringe Abwechslung,
  • Lärm, Hitze, Kälte,
  • widersprüchliche Ziele und Anforderungen.

Verantwortung der Unternehmen

Die Unternehmen müssen beeinträchtigende Arbeitsbedingungen erkennen und diesen durch entsprechende Maßnahmen gezielt entgegenwirken.

Im Zuge der Evaluierung ist daher zu prüfen, ob arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen vorliegen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. In weiterer Folge müssen Maßnahmen getroffen werden, die eine Entlastung herbeiführen.

Nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung muss eine betriebsinterne Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erfolgen.

Einbindung von Arbeitspsychologen

Unternehmen müssen im Ausmaß von festgelegten Mindesteinsatzzeiten eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Für Arbeitsstätten bis zu 50 Dienstnehmern bietet die AUVA in ihren Präventionszentren eine Durchführung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Begehungen kostenlos an.

Da 35% auf den Arbeitsmediziner und 40% der Mindesteinsatzzeit auf eine Sicherheitsfachkraft entfallen müssen, können die verbleibenden 25% der Mindesteinsatzzeit durch den Dienstgeber je nach der Gefährdungs- und Belastungssituation flexibel und betriebsindividuell auf Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder sonstige geeignete Fachkräfte, darunter auch Arbeitspsychologen, verteilt werden.

Grundsätzlich werden auch hier die Arbeitsmediziner weiterhelfen können, da sie ohnehin über eine arbeitspsychologische Ausbildung verfügen.

Standardisierte Befragungsbögen

Wenn Betriebe innerbetrieblich Maßnahmen zur Erhebung psychischer Gefahren am Arbeitsplatz einführen möchten, können sie dies mit Hilfe standardisierter Befragungsbögen tun.

Seitens des Arbeitsinspektorates wurde ein eigener Leitfaden zur Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastungen herausgegeben.

Für Betriebe mit weniger als 15 Dienstnehmern sind die Erhebungsinstrumente dieses Leitfadens nicht geeignet, weil die Anonymität der befragten Personen nicht gewahrt ist.

In Betrieben mit weniger als 15 Dienstnehmern können die psychischen Belastungen und Stressfaktoren im Betrieb durch Gruppengespräche erhoben werden. Richtlinien für derartige Gruppengespräche und deren Protokollierung finden sich in einem Leitfaden der AUVA.

Informationen:

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

> office@pmp.co.at

Tags:

Comments are closed