IST DAS ABWERBEN VON LEIHARBEITSKRÄFTEN ERLAUBT?

  • Abwerben ist grundsätzlich möglich.
  • Grenzen durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Abwerben von Leiharbeitern

Gegen eine zulässige Abwerbung ihrer Dienstnehmer durch den Beschäftiger haben Arbeitskräfteüberlasser rechtlich keine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen.

Sämtliche vertraglichen Instrumente, die den Dienstnehmer an den Arbeitskräfteüberlasser binden oder ein Entgelt für den Fall der Übernahme durch den Beschäftiger fällig werden lassen, gelten als Verstoß gegen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und sind damit als unzulässig.

Durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist klargestellt, dass sämtliche Vereinbarungen, wodurch die Arbeitskraft für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt wird, nichtig und unbeachtlich sind. Das gilt für die Beziehung zwischen Arbeitskräfteüberlasser und überlassener Arbeitskraft gleichermaßen wie für die Beziehung zwischen Arbeitskräfteüberlasser und Beschäftiger.

Nur für den Fall, dass der Dienstnehmer sein Dienstverhältnis mit dem Arbeitskräfteüberlasser vertragsbrüchig beendet, hat der Überlasser gegenüber dem Dienstnehmer (und allenfalls auch gegenüber dem neuen Dienstgeber) einen Schadenersatzanspruch, der sich vertraglich auch durch eine Konventionalstrafe absichern lässt.

Wendet der Beschäftiger bei seiner Abwerbung verwerfliche Mittel an oder verfolgt er damit verwerfliche Ziele, kann die Abwerbung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. In diesem Fall sind Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Beschäftiger möglich.

  • Eine Abwerbung ist unter anderem dann wettbewerbswidrig, wenn das planmäßig erfolgt, um den Arbeitskräfteüberlasser zu schädigen, oder wenn Irreführendes behauptet wird, um den Dienstnehmer zu einer Kündigung zu veranlassen.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

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