BEITRÄGE UND KOSTEN BEI DER LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES IN DER PROBEZEIT:

  • Ende des Dienstverhältnisses in der Probezeit.
  • Abgaben, Beiträge, Kosten.

Lösung in der Probezeit aus Sicht der Sozialversicherung

Grundsätzlich kann während der Probezeit das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Geregelt ist die Probezeit u. a. im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Angestelltengesetz (AngG), im Berufsausbildungsgesetz (BAG), aber auch in den Kollektivverträgen.

  • Entgeltfortzahlung: Bei einer Lösung während der Probezeit endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
  • Arbeitslosengeld: Löst der Dienstnehmer das Probedienstverhältnis von sich aus auf, kann dies unter Umständen zu einer „Sperre“ des Arbeitslosengeldes führen.
  • Betriebliche Vorsorge: Dauert die Probezeit nur einen Monat, besteht kein Verfügungsanspruch, da im ersten Monat einer Beschäftigung grundsätzlich keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge anfallen.
  • Auflösungsabgabe: Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonates bzw. einer kollektivvertraglich längeren Probezeit, ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

> office@pmp.co.at

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