EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER RÜCKERSTATTUNG VON AUSBILDUNGSKOSTEN:

  • Einschränkungen bei der Rückerstattung
  • Bindungsdauer und Aliquotierung

Rückerstattung von Ausbildungskosten

Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bezahlt hatte, können vom Arbeitgeber zurückverlangt werden, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Ende der Ausbildung durch den Arbeitnehmer endete.

Außerdem ist es zwingend notwendig, in der Rückzahlungsvereinbarung für den Rückerstattungsbetrag eine Aliquotierung nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen festzulegen. Die in der Vergangenheit übliche Regelung einer jährlichen Aliquotierung ist rechtlich nicht mehr zulässig und führt zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung.

  • Passen Sie Ihre Rückzahlungsvereinbarungen an die vierjährige Bindungsdauer und an die monatliche Aliquotierung an.
  • Wenn Sie bereits im Dienstvertrag einen Hinweis auf eine Rückzahlung für Ausbildungskosten geben, ist auch hier eine Anpassung nötig.
  • Achtung: Bereits der Verstoß gegen einzelne Punkte der gesetzlichen Regelung bewirkt die völlige Nichtigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen.

Ihre Fragen beantworte ich gerne persönlich – rufen Sie mich doch einfach an oder senden Sie mir ein E-Mail:

Robert Pürstinger

> +43 (0)664 2020498

> office@pmp.co.at

Tags:

Comments are closed