WAS GESCHIEHT, WENN EIN MITARBEITER WÄHREND DER ARBEITSZEIT EINEN SCHADEN VERURSACHT?

  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelt die Schadenersatzpflicht.
  • Wer und in welchem Ausmaß haftet, hängt vom Verschuldensgrad ab.

Wann haftet ein Mitarbeiter für Schäden?

Wenn ein Dienstnehmer dem Dienstgeber oder einem Dritten in Erbringung seiner Arbeitsleistung einen Schaden zufügt, hat er für den Schaden einzustehen.

Allerdings wird im Arbeitsrecht von den Grundsätzen des allgemeinen Schadenersatzes, wonach der Schädiger dem Geschädigten jeden rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen hat, zugunsten des Dienstnehmers abgegangen.

Entsprechend den Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) kann ein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer gemäßigt werden oder ganz entfallen. Unter das DHG fallen jedoch nur Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung.

Richterliches Mäßigungsrecht

Ein Richter kann im Einzelfall die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers unter Anwendung bestimmter Kriterien mäßigen. Vor allem sind unter anderem folgende Kriterien zu beachten:

  • Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
  • Berücksichtigung der Gefahren der Tätigkeit bei der Entgeltbemessung,
  • Grad der Ausbildung des Dienstnehmers und
  • konkrete Arbeitsbedingungen zum Schädigungszeitpunkt.

Der Umfang des Schadenersatzes, das richterliche Mäßigungsrecht sowie die Fristen zur Geltendmachung des Schadenersatzes richten sich nach dem Verschuldensgrad. Dabei sind insbesondere auch kollektivvertragliche Regelungen zu beachten.

Verschuldensgrad

In welchem Ausmaß jemand für einen Schaden haftet, ist unter anderem eine Frage des Verschuldensgrades. Eine Ersatzpflicht kommt nur für Schäden in Betracht, die vom Dienstnehmer schuldhaft verursacht worden sind. Folgende Verschuldensgrade sind zu unterscheiden:

  • Vorsatz: Es liegt eine wissentliche und willentliche Schädigung vor. Der Schädiger will also den Schadenseintritt oder findet sich zumindest damit ab.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Dienstnehmer vernachlässigt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise. Es handelt sich um eine Schädigung durch einen Fehler, der leicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen und einem verantwortungsbewussten Menschen nicht passiert wäre.
  • Leichte Fahrlässigkeit: Schädigung durch einen Fehler, der auch einem sorgfältigen durchschnittlichen Menschen passieren kann.
  • Entschuldbare Fehlleistung: Den Dienstnehmer trifft in diesem Fall kein nennenswertes Verschulden. Der Schaden wäre nur bei außergewöhnlicher Sorgfalt vermeidbar gewesen.

Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung wird in aller Regel ein Großteil des Schadens vom Dienstnehmer selbst zu tragen sein.

Bei leichter Fahrlässigkeit wird oft eine sehr starke Mäßigung (in manchen Fällen sogar ein gänzlicher Entfall) der Haftung erfolgen.

Liegt eine entschuldbare Fehleistung vor, entfällt die Haftung des Dienstnehmers.

Trifft den Dienstgeber ein Mitverschulden an dem vom Dienstnehmer verursachten Schaden, führt das bereits vor Mäßigung des Schadens und zu einem entsprechend geminderten Schadenersatzanspruch des Dienstgebers.

Wenn der Schaden einen Dritten betrifft

Fügt jemand als Gehilfe seines Dienstgebers bei der Dienstleistung einem Dritten schuldhaft einen Schaden zu, kann der geschädigte Dritte entweder den Dienstgeber und/oder den Dienstnehmer belangen.

Wird der Schaden gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht, hat dieser nur dann ein Rückgriffsrecht gegenüber dem schädigenden Dienstnehmer, wenn er den Schaden aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer ersetzt hat.

  • Stimmt der Dienstnehmer einer Schadenswiedergutmachung an den Dritten nicht zu, müsste sich der Dienstgeber vom Dritten klagen lassen, um in der Folge den Rückgriffsanspruch gegenüber dem Dienstnehmer zu wahren.

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Robert Pürstinger

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